Sollten Sie an Erkältungssymptomen leiden, bitten wir Sie, in unserer Praxis trotz Wegfall der Maskenpflicht eine FFP2-Maske zu tragen. Damit schützen Sie andere u.U. schwerkranke Patienten und unser Praxispersonal auch vor anderen Erkältungskrankheiten.
Aktuelle Patienten-Informationen zur Masernimpfpflicht:
Das Masernschutzgesetz ist am 01. März 2020 in Kraft getreten.
Was sind Masern? Eine hochansteckende, fieberhafte Virus-Erkrankung, die zu
langwierigen Verläufen und selten auch zu schweren Komplikationen führen kann.
Warum impfen? Erhöhung des Impfschutzes, wo eine Masernübertragung
sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind.
Für wen gilt die Impfplicht? Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim
Eintritt in die Schule oder den Kindergarten.
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Übertragung? Von Mensch zu Mensch bei nahezu jedem Kontakt über
kleine Speichel-Tröpfchen aus der Luft.
Krankheitsanzeichen? Hohes Fieber, Husten, Schnupfen, Entzündungen im Nasen-
Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut, nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag.
Mögliche Spätfolgen? Das Risiko, dass eine Masern-Infektion zu schwerwiegenden
Komplikationen führt, ist bei Kindern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen über 20 Jahren erhöht. Durch eine vorübergehende Immunschwäche kommt es nach einer
Masernerkrankung zu anderen Erkrankungen wie z.B. Durchfall, Mittelohrentzündung, Lungenentzündung und Enzephalitiden. Als Spätfolge kann die so genannte subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten, eine schwere und stets tödlich verlaufende Gehirnerkrankung.
Wo informiere ich mich? Gesundheitsamt, Internet: Bundesgesundheitsministerium.
Fehlender Nachweis? Keine Aufnahme in einer Einrichtung möglich! Mitteilung an
das Gesundheitsamt, wenn eine Betreuung bereits stattfindet
und der Nachweis nicht bis 31. Juli 2021 erbracht wird.